Allerdings sei zu beachten, dass sie keiner Festanstellung nachgehe, sondern bei Bedarf (merchandising-Aktionen) durch die Arbeitgeberin aufgeboten werde (Beschwerdeantwort zu 20). Nachdem die Übergangsfrist zur Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens in dieser Phase noch nicht abgelaufen ist, erscheint es korrekt, der Klägerin ein Einkommen von Fr. 500.00 anzurechnen. Für die weiteren Phasen, in denen der Klägerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, ging die Vorinstanz von dem in der Trennungsvereinbarung vorgesehenen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'400.00 für ein 100 %-Pensum aus (ausmachend Fr. 2'040.00 für ein 60 %-Pensum und Fr. 2'720.00 für ein 80 %-Pensum;