4.6. Für die erste Phase bis Ende 2021 (vor der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) bestimmte die Vorinstanz das Einkommen der Klägerin gestützt auf ihre tatsächliche Erwerbstätigkeit auf Fr. 500.00 (Erw. 4.1. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bestreitet dieses tatsächliche Einkommen nicht (Berufung N. 21). Die Klägerin brachte vor, sie dürfte aktuell in der Lage sein, ungefähr ein Einkommen von Fr. 500.00 zu generieren. Allerdings sei zu beachten, dass sie keiner Festanstellung nachgehe, sondern bei Bedarf (merchandising-Aktionen) durch die Arbeitgeberin aufgeboten werde (Beschwerdeantwort zu 20).