die Differenz beträgt nur etwas mehr als einen Monat (Berufung N. 35). Zur Übergangsfrist für die Erzielung eines schon vor September 2024 als zumutbar erachteten Einkommens aus einem Pensum von 80 % kann auf Erw. 4.3.4. verwiesen werden. 4.5. Im Ergebnis ist der Klägerin ein Einkommen vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 basierend auf einem 60 %-Pensum, ab 1. April 2022 auf einem 80 %-Pensum und ab 1. September 2024 auf einem Vollpensum anzurechnen.