4.4.4. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 Erw. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Der Klägerin wurde die Obliegenheit zur Erzielung eines - 11 -