Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die vom Beklagten (auch in der Berufung, N. 38) angerufenen Präjudizien zum "caput controversum" auf gerichtlich genehmigte Eheschutzvereinbarungen bezogen und für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Der Beklagte kann entsprechend bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts aus der Trennungsvereinbarung (auch bezüglich der Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin) nichts für sich ableiten.