4.4.3. Die Trennungsvereinbarung vom 18. Januar 2020 wurde (nach dem expliziten Willen der Parteien, vgl. Ziff. A./5. der Vereinbarung) nie gerichtlich genehmigt. Das Kind C. als formell Unterhaltsberechtigte muss sich nach Art. 287 Abs. 1 ZGB keine in dieser Vereinbarung enthaltene Regelung der Verpflichtung der Klägerin zur Erzielung eines bestimmten Einkommens entgegenhalten lassen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die vom Beklagten (auch in der Berufung, N. 38) angerufenen Präjudizien zum "caput controversum" auf gerichtlich genehmigte Eheschutzvereinbarungen bezogen und für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.