4.4.2. Der Betreuungsunterhalt ist formell Teil des Kinderunterhalts, auch wenn er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommt. Er deckt indirekt die Bedürfnisse des Kindes, nämlich seine persönliche Betreuung, ab (BGE 144 III 481 Erw. 4.3.). Nach Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde verbindlich.