4.4. 4.4.1. Der Beklagte macht geltend, der Klägerin sei bei der Anrechnung des hypothetischen Einkommens keine Übergangsfrist einzuräumen. In der Trennungsvereinbarung vom 18. Januar 2020 (Klagebeilage 3) habe sie sich vertraglich verpflichtet, ab 1. Juli 2020 bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 1'700.00 netto im Monat zu verdienen und ab 1. August 2021 Fr. 2'720.00 bei einem gesteigerten Arbeitspensum von 80 %. Die Klägerin sei bei dieser vertraglichen Abrede zu behaften.