Was die Betreuungslast von C. anbelangt, haben die Parteien übereinstimmend ausgesagt, dass bei ihr eine Autismusstörung vorliege (vgl. dazu auch die Gefährdungsmeldung der Tagesklinik vom 23. Februar 2021 [vom Beklagten an der Verhandlung eingereichte Beilage 10]), welche aber nicht stark ausgeprägt sei (act. 66 und 78). Gemäss den Aussagen des Beklagten hat diese hauptsächlich in der Schule zu Problemen geführt. Im familiären Umfeld habe man quasi nichts gemerkt; C. sei fröhlich gewesen und habe mit den Geschwistern gespielt. Aus der oben erwähnten Gefährdungsmeldung ergeben sich zwar Hinweise, dass die Klägerin mit der Betreuung von C. überfordert sein könnte.