der Arbeitsfähigkeit schliessen liesse. Auch die Ausbildung der Klägerin stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle auch in einem höherprozentigen Bereich finden könnte. Dem Umstand, dass sie lange nicht erwerbstätig gewesen ist – wobei sie aber in einem geringen Pensum schon ab dem 17. März 2020 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – ist nicht bei der Bestimmung des zumutbaren Arbeitspensums, sondern bei der Festlegung einer angemessenen Übergangsfrist Rechnung zu tragen (vgl. unten Erw. 4.4).