Mit der Berufungsantwort wird vorgebracht, es sei für jeden an der Eheschutzverhandlung vom 25. Mai 2021 offensichtlich gewesen, dass die Klägerin Schwierigkeiten haben werde, ihre Arbeitskraft auf dem freien Markt anzubieten und gegenüber der grossen Konkurrenz zu bestehen. Die Klägerin spreche verlangsamt, teilweise zusammenhanglos und habe den wesentlichen Inhalt des Gesprächs oftmals nicht erkannt, was zu unzusammenhängenden und teilweise auf die konkreten Fragen bezogen, nicht relevanten oder völlig anderen Antworten oder Ausführungen der Klägerin geführt habe (Berufungsantwort zu 21). Dies lässt sich aber aus dem Protokoll (act. 65 ff.)