Es sind aber keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass sich diese Vermutung bestätigt hätte, und die Klägerin dadurch in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt wäre. Mit der Berufungsantwort wird vorgebracht, es sei für jeden an der Eheschutzverhandlung vom 25. Mai 2021 offensichtlich gewesen, dass die Klägerin Schwierigkeiten haben werde, ihre Arbeitskraft auf dem freien Markt anzubieten und gegenüber der grossen Konkurrenz zu bestehen.