Auch im Berufungsverfahren (die Berufungsantwort erfolgte rund vier Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung) hat die Klägerin kein sie betreffendes Arztzeugnis eingereicht. Zwar wird in einem von der Klägerin nur auszugsweise eingereichten Schreiben der Tagesklinik X vom 25. Februar 2021 (an der Verhandlung von der Klägerin eingereichte Beilage 14) bei ihr eine gravierende psychische Behinderung vermutet. Es sind aber keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass sich diese Vermutung bestätigt hätte, und die Klägerin dadurch in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt wäre.