Nach ihren eigenen Aussagen vor Vorinstanz hat die Klägerin eine KV- Ausbildung absolviert (act. 70). Bezüglich ihrer Gesundheit sei sie in Abklärung, es sei aber noch nichts gefunden worden. In einer Therapie sei sie nicht. Eine Anstellung von 60-80 % ginge, wenn C. nicht gerade Ferien habe (act. 70 f.). Auch im Berufungsverfahren (die Berufungsantwort erfolgte rund vier Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung) hat die Klägerin kein sie betreffendes Arztzeugnis eingereicht.