4.3.4. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Schulstufenregel nicht rein schematisch anzuwenden ist, sondern dem Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen. Zudem ist eine erhöhte Betreuungslast zu berücksichtigen, welche sich insbesondere durch die Behinderung eines Kindes ergeben kann (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.8. und 4.7.9.).