4.3.3. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe mit der Abweichung vom Schulstufenmodell der konkret zu beurteilenden Situation in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens Rechnung getragen. Die Parteien hätten nach dem klassischen Rollenmodell gelebt, wonach die Klägerin ab Geburt des ältesten Kindes (D., tt.mm.jjjj) für die Kindererziehung und -betreuung, sowie für den Haushalt zuständig gewesen sei. Die Klägerin sei demnach vor der Trennung seit über 23 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Zudem habe sie in sexueller Hinsicht während der Ehe traumatisierende Situationen erlebt, die sie in ihrer psychischen Verfassung beeinträchtigten.