4.3.2. Der Beklagte macht geltend, es widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des Schulstufenmodells, dass der Klägerin ab 1. Januar 2022 bloss ein Arbeitspensum von 60 % angerechnet werde. Die Tochter C. sei am 24. August 2008 geboren und sei im Zeitpunkt des Eheschutzurteils 12 5/6 Jahre alt gewesen. Ab August 2021 und damit vor dem von der Vorinstanz verfügten Stichtag habe sie die Oberstufe besucht, Der Klägerin wäre ab 1. Januar 2022 ein 80 %-Pensum anzurechnen gewesen (Berufung N. 17). -8-