Schliesslich werde C. am 24. August 2024 16 Jahre alt, weshalb es sich im Sinne des Schulstufenmodells rechtfertige, der Klägerin ein Vollzeitpensum anzurechnen. Nachdem C. Beeinträchtigung offenbar nicht zu einer erhöhten Betreuungslast der Klägerin führe, bestehe vorliegend kein Anlass, von den bundesgerichtlich vorgegebenen Richtlinien abzuweichen (angefochtener Entscheid Erw. 4.5.).