Es rechtfertige sich, der Klägerin eine Übergangsfrist bis Ende 2021 anzusetzen, um ein 60 %-Pensum bei einem Lohn von Fr. 2'040.00 zu finden. Die damals vereinbarte Umstellungsphase erweise sich aufgrund der langen beruflichen Abwesenheit der Klägerin und ihrer augenscheinlichen Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, eindeutig als zu kurz. Denn die Klägerin habe seit mehr als 20 Jahren nicht mehr im kaufmännischen Bereich, in welchem sie ursprünglich eine Lehre absolviert habe, gearbeitet und benötige offensichtlich zusätzliche Ausbildungskurse, damit ihr der berufliche Wiedereinstieg im Bereich des Detailhandels gelingen könne (angefochtener Entscheid Erw.