4.2. Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, der Klägerin sei eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Aus der Trennungsvereinbarung werde ersichtlich, dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 18. Januar 2020 offenbar davon ausgegangen seien, dass die Klägerin bereits ab dem 1. Juli 2020 in einem 50 %-Pensum und ab dem 1. August 2021 in einem 80 %-Pensum angestellt sein würde. Der Klägerin sei für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Trennungsvereinbarung -7-