3.4. Auch wenn die Klägerin mit der Verwendung des Wortes "mindestens" den von ihr beantragten Unterhaltsbeitrag als Mindestunterhaltsbeitrag qualifiziert hat, hat sie im vorliegenden Eheschutzverfahren zu keinem Zeitpunkt einen höheren Unterhaltsbeitrag beantragt (vgl. auch act. 14). Die Vorinstanz hat demnach mit der Zusprechung von durchwegs höheren ehelichen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 1'983.90 bis am 31. Dezember 2021, Fr. 2'725.40 bis am 31. Dezember 2022, Fr. 2'998.40 bis am 31. August 2024 und Fr. 3'000.00 ab dem 1. September 2024; Dispositiv-Ziffer 5.1. des angefochtenen Entscheids) die Dispositionsmaxime verletzt.