Mehr dürfe der Eheschutzrichter nicht zusprechen. Der Beklagte anerkenne einen persönlichen Unterhalt von Fr. 1'116.30 ab 18. Februar 2021 (Berufung N. 54 f.). 3.2. Die Klägerin entgegnet darauf, es sei falsch und bestritten, dass der beantragte Mindestunterhaltsbeitrag zugleich den Maximalunterhaltsbeitrag darstelle und der Eheschutzrichter nicht einen darüber hinausgehenden Ehegattenunterhalt zusprechen dürfe (Berufungsantwort zu 54). 3.3. Betreffend den persönlichen Unterhalt gilt die Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).