2. Mit der Berufung ficht der Beklagte das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den ehelichen Unterhalt, den Betreuungsunterhalt, sowie die Festlegung des bereits bezahlten Betrags, welchen er an die Kinderunterhaltsbeiträge anrechnen darf, an. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen sind die anderen Punkte des Eheschutzurteils, insbesondere auch bezüglich des für das Kind C. zu leistenden Barunterhalts. 3. 3.1. Bezüglich des ehelichen Unterhalts bringt der Beklagte vor, es gelte die Dispositionsmaxime. Die Klägerin habe "mindestens" Fr. 1'116.30 verlangt. -6-