Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 18.02.2021 – 28.02.2021: Fr. 461.90 (pro rata für den Februar) ab 01.03.2021 Fr. 1'116.30 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgenzuzüglich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 23. September 2021 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.). -5-