01.01.2022 – 31.12.2022: Fr. 2'725.40 01.01.2023 – 31.08.2024 Fr. 2'998.40 ab 01.09.2024 Fr. 3'000.00 5.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt der Gesuchstellerin bereits Zahlungen im Umfang von Fr. 3'000.00 geleistet hat (Stand per 25.05.2021). Die geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die in Ziffer 5.1. genannten Unterhaltspflichten anrechenbar." 2. 2.1. Gegen den ihm am 16. August 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 25. August 2021 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: