1.3. Am 25. Mai 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten die Verhandlung statt. Die Klägerin hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beklagte beantragte neu, die Tochter C. sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und er sei zu verpflichten, ab der Obhutsumteilung für den Barunterhalt von C. alleine aufzukommen. In Bezug auf die geforderten ehelichen Unterhaltsbeiträge hielt er seinem (Abweisungs-)Antrag fest. Die Parteien wurden befragt und es wurden Vergleichsgespräche geführt. 1.4. Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 erkannte das Gerichtspräsidium Bremgarten (unter Berücksichtigung der am 25. Juni 2021 erfolgten Berichtigung) insbesondere: