1.2. Mit Klageantwort vom 25. März 2021 beantragte der Beklagte u.a., er sei zu verpflichten, für die Tochter C. einen Barunterhalt von monatlich Fr. 800.00 und bis 31. Juli 2021 einen Betreuungsunterhalt von Fr. 300.00 zu bezahlen, und es sei davon abzusehen, ihn zu persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin zu verpflichten.