Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 18. Februar 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Bremgarten um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, ab Februar 2020 für die unmündige Tochter C. monatlich mindestens einen Barunterhalt von Fr. 2'135.79 sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'480.95 sowie an den Unterhalt der Klägerin monatlich mindestens 1'116.30 zu bezahlen.