1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem von ihm in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. - 30 - Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter/in) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)