1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 2.4 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Oktober 2021, aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 2.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 Fr. 4'140.00 - vom 01.01.2021 bis 30.06.2022 Fr. 3'760.00 - ab 01.07.2022 Fr. 0.00