8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Anteil des Beklagten an der Spruchgebühr wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 2'000.00) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: