6.3. Der Beklagte kommt bei Bezahlung der ermittelten Unterhaltsbeiträge (Erw. 5.5 oben) in den Genuss der gleichen Lebenshaltung wie die Klägerin, wenn ihm von seinen Einkünften (Erw. 6.1 oben) nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums (Erw. 6.2 oben), nach Bezahlung der (rechtskräftigen) Kinderalimente (D.: Fr. 1'950.00 in Phase 1, Fr. 1'750.00 ab Phase 2; E.: Fr. 1'800.00 in Phase 1, Fr. 1'750.00 in Phase 2 und Fr. 1'700.00 ab Phase 3), und des Unterstützungsbeitrags für C. (Fr. 1'700.00; Urteil, Erw. 6.3.4 oben) - wie der Klägerin (Erw. 5.3. oben) - ein monatlicher Betrag von Fr. 3'460.00 (Erw. 5.2.5 oben) verbleibt. Dies ist der Fall: