In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Rzn. 41 ff.) wendet der Beklagte zu Recht ein, dass der ihm im Jahr 2021 (im Februar 2021) ausbezahlte Bonus (2020) aktenkundig ist (Beilage 121 zur Eingabe des Beklagten vom 17. Februar 2021) und von der Vorinstanz berücksichtigt wurde. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte mache die (von ihr nicht substantiiert bestrittenen) zusätzlichen Abzüge auf seinem Bonus zu spät geltend, ist aktenwidrig: Der Beklagte hat diese Abzüge bereits in seinem Plädoyer, Rz. 21 (act. 320 f.) "thematisiert". Entgegen der Vorinstanz ist aus der Lohnabrechnung für Februar 2019 (sowie derjenigen für Februar 2020;