Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern u.a. auch Bonuszahlungen (BGE 5A_454/2010 Erw. 3.2), wobei es ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts entspricht, bei einer Ungewissheit der Bonuszahlungen hinsichtlich deren Höhe und Auszahlung diese aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zuzuweisen. Vorliegend ist unstrittig, dass der Bonus des Beklagten mit einem Durchschnittswert in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden soll.