6. 6.1. Zu den dem Beklagten angerechneten Einkünften (Erw. 3.1 oben) erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 4.3): Er arbeite bei der N. und erziele ein ihm anzurechnendes monatliches Fixeinkommen (inkl. Spesenanteil von Fr. 450.00) von netto Fr. 14'650.00. Zudem erhalte er einen jährlich variierenden Bonus (2017 Fr. 40'000.00; 2018 Fr. 85'000.00; 2019 Fr. 65'000.00; 2020 Fr. 60'000.00). Da der Bonus 2017 nur ein halbes Jahr betroffen habe und die übrigen Zahlungen nicht stark schwankten, sei für die Phasen 2 und 3 (ab 1. Januar 2021) der Durchschnitt der letzten drei Jahre (2018 bis 2020) als Einkommen aufzurechnen.