Fr. 0.00 (Fr. 8'416.00 - Fr. 8'880.00) und in Phase 4 (ab 1. Januar 2023) Fr. 0.00 (Fr. 8'416.00 - Fr. 10'490.00). Da ein Unterhaltsanspruch der Klägerin somit ab Phase 3 entfällt, bleibt nur zu prüfen, ob dem Beklagten in den Phasen 1 und 2 bei Bezahlung der ermittelten Unterhaltsbeiträge die gleiche Lebenshaltung wie der Klägerin möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1).