Unter Einräumung einer zusätzlichen Übergangsfrist ist der Klägerin dieser Betrag indes erst ab dem 1. Januar 2023 anzurechnen. Vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 ist der Unterhaltsberechnung ein Vermögensertrag von Fr. 2'190.00 gemäss Vorinstanz (auf welchen sich die Klägerin bereits einstellen musste) zu Grunde zu legen. - 25 -