Eine Unumkehrbarkeit der Ertragsminderung hat die Klägerin nicht behauptet. Es rechtfertigt sich daher, dem Eventualstandpunkt des Beklagten entsprechend auf die Verhältnisse vor den Sanierungsmassnahmen abzustellen, mithin vom Gewinn des Jahres 2016 von Fr. 69'635.25 auszugehen, was monatlich (rund) Fr. 5'800.00 entspricht. Von diesem sind ermessensweise Steuern von Fr. 2'000.00 abzuziehen, so dass ein der Klägerin hypothetisch als Einkommen anrechenbarer Vermögensertrag von Fr. 3'800.00 verbleibt. Unter Einräumung einer zusätzlichen Übergangsfrist ist der Klägerin dieser Betrag indes erst ab dem 1. Januar 2023 anzurechnen.