Zwar wird bei schwankenden Einkommen (auch) für die Einkommensprognose sodann praxisgemäss vom Durchschnittswert eines repräsentativen Zeitraums ausgegangen. Dem Beklagten ist aber beizupflichten, dass die Vorinstanz die vermögensbildende Sanierung zu seinen Lasten perpetuiert, wenn sie für die Berechnung des der Klägerin ab Phase 3 anzurechnenden, hypothetischen Vermögensertrages auf den Durchschnittsgewinn der Jahre 2017 bis 2019 abstellt, obwohl sich der Liegenschaftsaufwand seit dem Jahr 2016 unstrittig und nachweislich kontinuierlich erhöht hat. Eine Unumkehrbarkeit der Ertragsminderung hat die Klägerin nicht behauptet.