Durch die Trennung entsteht nämlich eine neue Situation, die für die Ehegatten zu Mehrkosten führt (vgl. BGE 5A_744/2019 Erw. 4.3.3), und der Unterhalt beanspruchende Ehegatte hat ab der Trennung seine Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen (vgl. Erw. 5.4.3.1 oben). Zwar wird bei schwankenden Einkommen (auch) für die Einkommensprognose sodann praxisgemäss vom Durchschnittswert eines repräsentativen Zeitraums ausgegangen.