Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass die Liegenschaft ein Sanierungsfall (und dies dem Beklagten bekannt) gewesen sei und dass sich die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages "unter Berücksichtigung der nachgewiesenen besonderen Verhältnisse" nicht rechtfertige. Der Einwand der Klägerin, der Mietertrag aus ihrer Liegenschaft sei nie zur Deckung der ehelichen Lebenskosten verbraucht worden, was eine "Vertrauenslage" darstelle, verfängt ebenfalls nicht. Durch die Trennung entsteht nämlich eine neue Situation, die für die Ehegatten zu Mehrkosten führt (vgl. BGE 5A_744/2019 Erw.