5.4.4.5. Die Vorinstanz hielt fest, dass es nicht angehen könne, wenn die Klägerin ihre Liegenschaft in W. die kommenden Jahre weiter auf Kosten des Beklagten saniere. Mit dieser Beurteilung setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsantwort (S. 7 f.) nicht substantiiert auseinander (Erw. 1.2 und Erw. 1.3 oben). Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass die Liegenschaft ein Sanierungsfall (und dies dem Beklagten bekannt) gewesen sei und dass sich die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages "unter Berücksichtigung der nachgewiesenen besonderen Verhältnisse" nicht rechtfertige.