5.4.4.4. Der Einwand des Beklagten in der Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Rz. 18), die Vorinstanz habe die "Steuern W." (entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsantwort) in ihrer Berechnung bereits berücksichtigt, verfängt im Lichte der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Höhe der von ihr ermittelten Steueranteile (vgl. Erw. 3.1 und Erw. 5.3 Abs. 2 oben) nicht. Mit Blick auf die vom Beklagten jedenfalls für den "Referenzeitraum" Mai 2018 bis April 2019 anerkannten "Steuern W." von monatlich Fr. 1'424.00 (act. 318) ist der Vorinstanz weder eine - 24 -