5.4.4.3. Der Beklagte behauptet nicht mehr, die Klägerin hätte ihren Liegenschaftsgewinn seit der Trennung in Schädigungsabsicht tief gehalten. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags für die Phase 1 (Jahr 2020) scheidet damit zum Vornherein aus mit der Folge, dass der Vorinstanz schon aus diesem Grund nicht vorgeworfen werden kann, sie habe der vom Beklagten verlangten "pauschalisierten Ermittlung der Liegenschaftserträge" für die Phasen 1 bis 3 zu Unrecht eine Abfuhr erteilt.