4a; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1). Ist die Verminderung dagegen unumkehrbar, darf ein hypothetischer Vermögensertrag nur angerechnet werden, wenn der betroffene Ehegatte seinen Vermögensertrag in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Ehegatte böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss (analog BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1).