5.4.4.2. Wie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (vgl. Erw. 5.4.3.2 oben) ist auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags statthaft, wenn dessen Erzielung möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 5A_744/2019 Erw. 3.3). Ein hypothetischer Vermögensertrag kann einem Ehegatten auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Vermögensertrages angerechnet werden. Kann die Verminderung rückgängig gemacht werden, ist deren Grund unerheblich (analog BGE 128 III 4 Erw. 4a; BGE 5A_403/2019 Erw.