Auch ab 1. Juli 2022 (Phase 3) dürfe ihr sodann "unter Berücksichtigung der nachgewiesenen besonderen Verhältnisse" kein Mietertrag angerechnet werden. Dies gelte umso mehr, als die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags der gelebten ehelichen "Vertrauenslage" widerspreche; die Lebenshaltungskosten seien allein mit den Einkünften des Beklagten finanziert worden (Berufungsantwort, S. 6 ff.).