Fr. 5'732.00 + Fr. 13'203.42; / 3]) und Fr. 69'635.25 in Phase 3 (Verhältnisse vor den Sanierungsmassnahmen, mithin Gewinn 2016) ausgegangen werden. Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen. Würden zusätzlich die vom Beklagten für die Referenzperiode anerkannten Steuern auf der Liegenschaft (und einem allfälligen Gewinn) W. von monatlich Fr. 1'424.00 berücksichtigt, sei klar, dass sie bis auf weiteres keinen Nettoertrag erwirtschaften werde. Auch ab 1. Juli 2022 (Phase 3) dürfe ihr sodann "unter Berücksichtigung der nachgewiesenen besonderen Verhältnisse" kein Mietertrag angerechnet werden.