5.4.4. 5.4.4.1. Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 5 ff.) in Bezug auf den der Klägerin (erst) ab 1. Juli 2022 angerechnete Mietertrag für ihre Liegenschaft W. im Wesentlichen vor: Den Gewinn 2020 (Fr. 13'203.42) habe die Vorinstanz zu Unrecht ignoriert. Ab Phase 3 sei es sodann willkürlich, wenn auf den Dreijahresdurchschnitt (2017 bis 2019) "mit erheblichem Sanierungsaufwand abgestellt" werde, weil so weiterhin jährlich Fr. 72'941.43 für Unterhalt berücksichtigt würden. Es müsse - so sein Hauptstandpunkt - für die Phasen 1 bis 3 eine "pauschalisierte Ermittlung der Liegenschaftserträge" erfolgen, da ausserordentliche Sanierungsmassnahmen vorgenommen würden;