Auch Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint nach dem aktuellen Konzept des Unterhaltsrechts die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist.